AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen TTS Fertigungstechnologien GmbH und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde bzw. wird.

1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (http://www.tooltechnik.com).

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.


2. Angebote, Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.


3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

3.4. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5% hinsichtlich der Lohnkosten oder anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien eingetreten sind.

3.5. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2005 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

3.6. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.


4. Beigestellte Ware

4.1. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.


5. Zahlung

5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.

5.2. Es sind die in der Auftragsbestätigung angeführten Zahlungskonditionen gültig und nur dann, wenn nicht anders angeführt, kommt Punkt 5.1. zur Anwendung.

5.3. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

5.4. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für die TTS Fertigungstechnologien GmbH nicht verbindlich.

5.5. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist die TTS Fertigungstechnologien GmbH berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

5.6. Die TTS Fertigungstechnologien GmbH ist dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.

5.7. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.8. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an die TTS Fertigungstechnologien GmbH zu ersetzen.

5.9. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von der TTS Fertigungstechnologien GmbH anerkannt worden sind.


6. Mitwirkungspflichten den Kunden

6.1. Die Pflicht der TTS Fertigungstechnologien GmbH zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald

a) alle technischen Einzelheiten geklärt sind,

b) der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche die TTS Fertigungstechnologien GmbH auf Anfrage gerne mitteilen) geschaffen hat,

c) wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und ‚

d) der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten, insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.

6.2. Der Kunde ist bei von der TTS Fertigungstechnologien GmbH durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft unsers Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann.

6.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diese können gerne bei der TTS Fertigungstechnologien GmbH erfragt werden.

6.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

6.5. Der Kunde hat die TTS Fertigungstechnologien GmbH für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche, versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

6.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

6.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.

6.8. Die TTS Fertigungstechnologien GmbH ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.

6.9. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen.

6.10. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung (Einhaltung diverse Vorschriften).

6.11. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne der TTS Fertigungstechnologien GmbH schriftliche Zustimmung abzutreten.


7. Leistungsausführung

7.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

7.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

7.3. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

7.4. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

7.5. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.


8. Liefer- und Leistungsfristen

8.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.

8.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von der TTS Fertigungstechnologien GmbH nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert.

8.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der

Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7., so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

8.4. Die TTS Fertigungstechnologien GmbH ist berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen im Betrieb 2 % des Rechnungsbetrages je begonnenem Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hievon unberührt bleibt.

8.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.


9. Gefahrtragung und Versendung

9.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir den Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, oder diese bzw. Material und Geräte an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Kunden.

9.2. Der Kunde genehmigt jede sachgemäße Versandart. Die TTS Fertigungstechnologien GmbH verpflichten sich, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen.

9.3. Die TTS Fertigungstechnologien GmbH ist berechtigt, bei Versendung die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt per Nachnahme beim Kunden einheben zu lassen, sofern der Kunde mit einer Zahlung aus der mit der TTS Fertigungstechnologien GmbH bestehenden Geschäftsbeziehung in Verzug ist oder ein mit der TTS Fertigungstechnologien GmbH vereinbartes Kreditlimit überschritten wird.

9.4. Für die Sicherheit der von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der Kunde verantwortlich. Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.


10. Annahmeverzug

10.1. Gerät der Kunde länger als 1 Woche in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, darf die TTS Fertigungstechnologien GmbH bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern die TTS Fertigungstechnologien GmbH im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

10.2. Bei Annahmeverzug des Kunden ist die TTS Fertigungstechnologien GmbH ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei der TTS Fertigungstechnologien GmbH einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr gemäß Punkt 8.4 zusteht.

10.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag darf die TTS Fertigungstechnologien GmbH einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30 % des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen.

10.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.


11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Die von der TTS Fertigungstechnologien GmbH gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von der TTS Fertigungstechnologien GmbH. Eine Weiterveräußerung ist bis zur vollständigen Bezahlung nicht zulässig.

11.2. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

11.3. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes von der TTS Fertigungstechnologien GmbH den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.

11.4. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

11.5. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

11.6. Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf von der TTS Fertigungstechnologien GmbH freihändig und bestmöglich verwerten werden.

11.7. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von der TTS Fertigungstechnologien GmbH hinzuweisen und diese unverzüglich zu verständigen.


12. Schutzrechte Dritter

12.1. Für Liefergegenstände, welche die TTS Fertigungstechnologien GmbH nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

12.2. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so ist die TTS Fertigungstechnologien GmbH berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die der Ansprüche ist offenkundig unberechtigt.

12.3. Ebenso kann die TTS Fertigungstechnologien GmbH den Ersatz von der TTS Fertigungstechnologien GmbH aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.

12.4. Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.


13. Geistiges Eigentum von der TTS Fertigungstechnologien GmbH

13.1. Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von der TTS Fertigungstechnologien GmbH beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

13.2. Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren

Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von der TTS Fertigungstechnologien GmbH.

13.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.


14. Gewährleistung

14.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe.

14.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an dem der Kunde die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen.

14.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.

14.4. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.

14.5. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich (spätestens nach 5 Werktagen) am Sitz der TTS Fertigungstechnologien GmbH unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist.

14.6. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

14.7. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Über Aufforderung der TTS Fertigungstechnologien GmbH sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und gemäß Punkt 7. mitzuwirken.

14.8. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

14.9. Ein Wandlungsbegehren kann die TTS Fertigungstechnologien GmbH durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

14.10. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leistet nur die TTS Fertigungstechnologien GmbH für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

14.11. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den TTS Fertigungstechnologien GmbH im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 6. nicht nachkommt.

14.12. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u. ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.


15. Haftung

15.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haftet die TTS Fertigungstechnologien GmbH bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

15.2. Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch die TTS Fertigungstechnologien GmbH abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

15.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die die TTS Fertigungstechnologien GmbH zur Bearbeitung übernommen haben.

15.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

15.5. Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.

15.6. Die Haftung der TTS Fertigungstechnologien GmbH ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.

15.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die TTS Fertigungstechnologien GmbH haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z. B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung der TTS Fertigungstechnologien GmbH gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

15.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von der TTS Fertigungstechnologien GmbH, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiter-verkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.


16. Datenschutz

16.1. Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass folgende persönliche Daten, nämlich Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer, E-Mail Adresse, Liefer- und Rechnungsadresse sowie die Konto- daten zum Zweck der Vertragserfüllung und Abwicklung der Bestellung und für eigene Werbezwecke (ausgenommen Kontodaten), z.B. die Zusendung von Werbezusendungen, Newslettern, Produktinformationen oder sonstigen unternehmensbezogenen Informationen von der TTS Fertigungstechnologien GmbH automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und gespeichert werden.

16.2. Die TTS Fertigungstechnologien GmbH schützt und respektiert Ihre persönlichen Daten und Ihre Sicherheit. Die TTS Fertigungstechnologien GmbH kann jedoch nicht für die Sicherheit von

online übertragenen Informationen und Zahlungen garantieren. Soweit gesetzlich zulässig, haftet die TTS Fertigungstechnologien GmbH nicht für Schäden aus der Nutzung elektronischer Übertragungsmittel, insbesondere für Schäden aufgrund von Fehlern oder Verzögerungen bei der Zustellung von Nachrichten oder Manipulationen durch Dritten oder Software oder Übertragung von Viren.

16.3. Sie/ der Kunde stimmt dem Erhalt von Nachrichten seitens der TTS Fertigungstechnologien GmbH über deren Produkte, aktuelle Angebote und sonstige unternehmensbezogene Informationen mittels Werbe-Emails, Postsendungen und Newsletter zu.

16.4. Der Kunde kann seine Zustimmung zum Erhalt solcher Emails jederzeit durch entsprechende Mitteilung an die TTS Fertigungstechnologien GmbH, z.B. tts@tooltechnik.co, widerrufen.


17. Salvatorische Klausel

17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

17.2. Die Parteien verpflichten sich, eine Ersatzregelung die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.


18. Allgemeines

18.1. Es gilt österreichisches Recht.

18.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

18.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Unterach am Attersee).

18.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständige Gericht.

18.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.


TTS Fertigungstechnologien GmbH
Oberleiten 4

A- 4866 Unterach am Attersee


Stand: Juni 2018